Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Auskünften und Personenstandsurkunden kann nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Behörden haben den Verwendungszweck anzugeben (ggf. Bestallung, Vollmacht als Nachweis der Berechtigung beifügen).
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht und Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von Geschwistern des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.
Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Sie können Urkunden bzw. beglaubigte Abschriften aus Geburts-, Ehe-, Sterberegistern oder Auskünfte aus den Registern nicht nur persönlich, sondern auch per E-Mail beim Standesamt Steinbach-Hallenberg unter standesamt@steinbach-hallenberg.de anfordern sowie über nachstehende Links :